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Das bedeutet für Sie persönlich, dass Ihnen durch die Umsetzung der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof), eine bereits seit 01.Januar 2004 gültige Ergänzung des § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch fünf), grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage dienen § 13 Abs. 4-6 SGB V und § 50 SGB V. Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-120/95, C-158-96 oder C-185/99) untermauern dies. Falls ihre Krankenkasse den gesetzlichen Festzuschuss verweitert, können Sie eine Beschwerde beim Ministerium oder eine Klage vor dem Sozialgericht androhen. Diese Klage ist in der ersten Instanz kostenlos.
Gerne stehen wir Ihnen am Telefon zur Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns an. 09827 / 240 884 Sprechstunden für Zahnersatz von Montag - Freitag täglich von 17 Uhr - 20 Uhr. Unsere Faxnummer lautet: 01 80 5 - 233 633 - 44 55 0 (0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, ggf. andere Preise aus dem Mobilfunknetz)
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